In gerichtlichen Mediationsverfahren ernennt der Richter den Mediator.
Bei einer konventionellen Mediation einigen sich die Anwälte und/oder die Parteien bei der Auswahl und Ernennung des Mediators.
Beim ersten Treffen erläutert der Mediator das Verfahren und den Ablauf.
Er informiert die Konfliktparteien und ihre Berater über die zu beachtenden Grundregeln des Verfahrens.
Dabei hat er auch noch einmal die Gelegenheit, auf die freiwillige Teilnahme am Verfahren hinzuweisen.
Keine der Konfliktparteien kann eine andere dazu zwingen, gegen ihren Willen in die Mediation zu gehen oder sie bedrängen, weil sie nicht mehr in das Mediationsverfahren einwilligt.
Vor Beginn des Mediationsverfahrens fordert der Mediator die Konfliktparteien und ihre Berater auf, einen Vertrag zu unterzeichnen, der den Rahmen sowie die Grundregeln und vor allem den streng vertraulichen Charakter des Verfahrens festlegt.
Im Fall eines Verfahrensabbruchs oder einer Durchführung ohne abschließende Vereinbarung gilt für alle Beteiligten weiterhin die Vertraulichkeitsregel. Sie dürfen unter keinen Umständen das Geäußerte weitergeben oder Dokumente, die im Verfahren verwendet wurden, benutzen.
Nun kann das Mediationsverfahren wirklich beginnen.
Die Äußerungen jeder Konfliktpartei werden vom Mediator umformuliert. Keine Partei wird unterbrochen, wenn sie spricht.
Jede Partei bringt ihre Bedürfnisse zum Ausdruck.
Durch Kreativität und Ideenreichtum wird nach Möglichkeiten zur Streitbeilegung gesucht, wobei bei Bedarf auch Einzelgespräche stattfinden können, in denen jeder Partei die gleiche Redezeit eingeräumt wird.
Wenn es zu einer Einigung kommt, wird gemeinsam eine Abschlussvereinbarung ausgearbeitet.
Kommt es zu einer Einigung, übernehmen die Anwälte die Aufgabe, eine Abschlussvereinbarung aufzusetzen und bei einem Richter genehmigen zu lassen.